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AGB 

Einkaufsbedingungen Stand: Januar 2021


gültig im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Son- dervermögen zur Regelung unserer Einkaufsvorgänge im Rahmen unserer weltweiten Geschäftstätigkeit.

 1. Allgemeines

 1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abwei- chende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend: Vertrags- gegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Auftragnehmers erfolgt. Gleichermaßen werden etwa- ige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers nicht länger anerkannt.

 1.2 Enthalten die Einkaufsbedingungen keine Regelung zu einem Sachverhalt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den betreffenden Sachverhalt.

 2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen, Rücktritt

 2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbe- dingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 2.3 Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.

 2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes verein- bart.

 2.5 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

 2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

 2.7 Für Werk- und Dienstleistungen gelten die ergänzenden "Auftrags- und Zahlungsbedingungen für Bauleistungen und Lieferungen".

 2.8 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.

 2.9 Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn - beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, - der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, - beim Auftragnehmer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Auftragnehmers abzeichnet, - über das Vermögen oder den Betrieb des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wurde/ wird - wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgewie- sen wird.

 2.10 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Regelungen aus den Ziffern 2.8 und 2.9 analog mit der Maß- gabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

 2.11 Wurde vom Auftragnehmer eine Teilleistung vorgenommen, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berech- tigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.

 2.12 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Auftragnehmer die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

 2.13 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden aus den zuvor in Ziffer 2 genannten Regelungen nicht eingeschränkt.

 3. Lieferung

 3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

 3.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Maß- gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

 3.3 Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Auftragnehmer alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

 3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei einer schuldhaften Termin- überschreitung (Liefertermin bei Lieferungen bzw. Fertigstellungstermin bei Leistungen) hat der Auftragnehmer - wenn nicht individuell anderslautend vereinbart - für jeden angefangenen Werktag, um die die Frist überschritten wird, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des betreffenden Auftragswertes pro angefangenen Werktag der Terminüberschreitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5% des Auftragswertes begrenzt. Weiterge- hende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Ansprüche angerechnet. Bei einer Terminüberschreitung aufgrund höherer Gewalt, wie bspw. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Um- weltkatastrophen ist die Berechnung einer Vertragsstrafe nicht zulässig

 3.5 Erkennt der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Lie- fertermins oder ähnlicher Umstände, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 3.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

 3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

 3.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Waren- eingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 

 3.9 Soweit für Softwarelieferungen oder -bereitstellungen keine abweichenden Regelungen mit unserer Bestellung verein- bart sind, erhalten wir an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Unsere zulässige Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, das Laden und Ablaufenlassen der Software.

 3.10 Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software an mit uns im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie an unsere Subunternehmer, die mit der Fertigung unserer Produkte betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der Software benötigen. Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil eines Hardwareproduktes an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der Hardware erforderlich ist. 

 3.11 An zur Verfügung gestellter Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Um- fang. Wir dürfen eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien erstellen. 

4. Höhere Gewalt 

4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Er- eignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer ihres Vorliegens und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungs- pflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informa- tionen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. 

4.2 Die Regelungen der Ziffer 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen. 

5. Rechnungen/ Abtretungen

5.1 Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. 

5.2 Abschlagszahlungen werden, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, durch uns leistungsbezogen in Höhe bis zu 100% der erbrachten Leistungen, maximal jedoch bis zu 90% des Gesamtauftragswertes geleistet. Abschlags- rechnungen sind als solche zu bezeichnen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und müssen jeweils alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen aufführen und nachweisen. Mindestens 10 % der Gesamtauftragssumme (Pauschal- festpreis) sind mit der Schluss-/Endrechnung zu berechnen. Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen und muss alle erbrachten Leistungen enthalten. Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagszahlungen sind auszuweisen und im Rechnungsendwert der Schluss-/Endrechnung zu berücksichtigen. 

5.3 Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. Zur Verarbeitung einer Gutschrift ist ein eindeutiger Ver- weis auf die entsprechende Rechnung/ Ursprungsbelege/ Bestellnummer notwendig (Angabe auf dem Gutschriftdoku- ment). 

5.4 Verzögerungen bei nichtvollständigen Unterlagen oder bei einer fehlenden Angabe des Zuordnungsmerkmals haben wir nicht zu vertreten. 

5.5 SEPA-Lastschriften, Kreditkarten- oder Barzahlungen sind erkennbar auszuweisen. 

5.6 Die Abtretung von Forderungen und Ansprüche an Dritte sind nur nach schriftlicher Mitteilung zulässig und wenn die Vertragserfüllung sich nicht verschlechtert oder Bedingungen aus der Bestellung geändert werden. 

6. Preisstellung und Gefahrenübergang 

6.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. 

6.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Sachgefahr mit der Abnahme, bei Lieferun- gen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

6.3 Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versen- den, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht vorhandenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

 6.4 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

 6.5 Lieferungen (Transportversicherung): Wir zeichnen als Verzichtskunde!

 6.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften zu überprüfen. Unsere Wareneingangskontrolle überprüft die Identität der Ware, die Liefermenge und das Vorhandensein von sichtbaren Transportschäden.

 7. Zahlungen

 7.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

 7.2 Die Zahlungsfrist beginnt ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung, als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 7.3 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung durch uns auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen

 8. Mängelhaftung und -ansprüche / Mängelanzeige

 8.1 Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen er- kennbare Abweichungen in Identität und Menge statt, sofern nicht mit dem Auftragnehmer in einer Qualitätssiche- rungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gege- benheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Ein- wand der verspäteten Mängelrüge. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln eine Anwendung. Die Verjährungsfrist über Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegen- stands (Gefahrübergang nach Ziffern 6.1 und 6.2). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Auftragnehmer Aufträge vertragsgemäß außerhalb unserer Werke ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch unseren Beauftragten.

 8.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsge- mäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Auftragnehmer kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 8.3 Sollte der Auftragnehmer nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

 8.4 Der Auftragnehmer stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertrags- gegenstand frei, es sei denn der Auftragnehmer weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird uns der Auftragnehmer auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben.

 8.5 Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche be- ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den vorgenannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.

 8.6 Sachmängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

 8.7 Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt die Regelung aus Ziffer 8.5 (Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche) entsprechend. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

 8.8 Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelie- ferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Strei- tigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

 8.9 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Material- kosten zu tragen. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die wir darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskon- trolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Perso- nals, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitver- schulden von uns ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.

 8.10 Soweit ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen aufgrund der Mangelhaftigkeit unserer gelieferten Produkte an Automobilherstellern von diesen Herstellern angewendet wird, findet dieses Verfahren auch auf das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und uns gleichfalls Anwendung, sofern der Mangel auf Produkte des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

 8.11 Der Auftragnehmer hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

 9. Produkthaftung

 9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragneh- mer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn dem Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache nicht im Verantwor- tungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

 9.2 Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.

 9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsge- genstandes ist, werden wir den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragneh- mers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Auftragnehmer zu tragen- den Kosten gemäß § 254 BGB zu berück-sichtigen.

 10. Ausführung von Arbeiten

 10.1 Auftragnehmer, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Betriebsgelände/ in unserem Betriebsräumen ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Auftragnehmers ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informieren. Auftragnehmer sind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmer sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritter verantwortlich.

 10.2 Wird mit dem Auftragsschreiben (Bestellung, Abruf) von uns kein Koordinator benannt, hat der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten mit der Sicherheitsfachkraft an unserem jeweiligen Standort die in Ziffer 10.1 genannte Ab- stimmung vorzunehmen.

 10.3 Der Auftragnehmer darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Werks- gelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Werksgelände ereignen, sind uns sofort zu melden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer uns die Qualifizierungsnachweise vorzulegen. Die gesetzlichen, tariflichen, sozialversicherungsrechtli- chen und sonstigen Vorschriften sind einzuhalten. Die Mitarbeiter müssen Anweisungen verstehen und befolgen kön- nen.

 10.4 Der Auftragnehmer hat unserem Koordinator vor Arbeitsaufnahme die ASM-Zertifikate oder eine für die Ausführung der Arbeiten vorgenommene Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. Die für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren notwendigen Informationen kann der Auftragnehmer bei uns anfordern.

 10.5 Alleinarbeit von Mitarbeitern des Auftragsnehmers oder seiner Subunternehmer auf unseren Werksgeländen und/ oder Betriebsräumen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Überwachung ist bei einer Alleinarbeit durch geeignete Maß- nahmen, wie z.B. kurzzeitige Kontrolle, Meldesystem durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

 11. Beistellungen, Werkzeuge, Formen, Muster

 11.1 Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Bei- stellungen“) bleiben unser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, die insoweit vom Auftragnehmer für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistel- lung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor.

 11.2 Unsere Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere erteilten Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

 11.3 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte wei- tergegeben, noch für andere als für die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir die Herausgabe verlangen, wenn der Auftrag- nehmer diese Pflichten verletzt.

 12. Unterlagen und Geheimhaltung

 12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Er- fahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung/ Leistungserbringung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorhe- riges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen/ Leistungserbringungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

 12.2 Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 

12.3 Erzeugnisse, die nach von den uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, gefertigt oder mit diesen Unterlagen nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge. 

13. Exportkontrolle und Zoll 

13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestim- mungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungs- pflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig an uns vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) zu senden: - Warenbeschreibung, - Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN), - Handelspolitischer Warenursprung, - Statistische Warennummer (HS-Code), - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. 

13.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicher- heit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbesondere bei erfor- derlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Nachweise wie bspw. durch Bewilligungen oder Erklärungen (z.B. Si- cherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAT oder ähnlicher Programme) zu erbringen. Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Auftragnehmers gemäß diesem Absatz auch in den Räum- lichkeiten des Auftragnehmers zu überprüfen. 

13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Ferner sichert uns der Auftragnehmer zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/ Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufü- gen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ur- sprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

13.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Liefe- rung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten: - In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwick- lungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen. - Bei kostenlosen Lieferungen ist der Auftragnehmer verpflichtet in der Proforma-Rechnung, eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only" anzugeben. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist zudem der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). 

13.5 Der Auftragnehmer hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungs- verpflichtungen hinsichtlich Zölle bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind. 

13.6 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Auftragnehmer, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Auftragnehmer die Verpflichtungen nach Ziffern 13.1 bis 13.5 wiederholt nicht erfüllt. 

14. Produktsicherheit 

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Bestimmungen zur Produktsicherheit anzuwenden. Werden sie nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten. Folgende Bestimmungen bzw. Forderungen gelten für: 

14.2 Die Verpflichtung aus Ziffer 14.1 schließt ein, dass - an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die CE- Kennzeichnung angebracht ist, - einem Arbeitsmittel mit CE- Kennzeichnung eine EG- Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, - einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung gemäß Anhang II B EG- Maschinen-Richtlinie 006/42/EG beiliegt. (Eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur Bedingung gemacht.), 

- Sicherheitsbauteil ein CE- Kennzeichnung erhalten,

- für ein technisches Arbeitsmittel, das ggf. einer EG- Baumusterprüfung unterliegt, die Bescheinigung einer zuge- lassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird, - eine Gebrauchsanweisung bzw. Bedienungs- oder Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 EG-Maschinen-Richtlinie beizufügen (einschließlich den vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationskennwerten). Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine., - für eine Maschine eine Technische Dokumentation gemäß Anhang VII A EG- Maschinen- Richtlinie bereitgehalten wird. Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine (Anhang VII B EG- Maschinen- Richtlinie). 

14.3 Für Arbeitsmittel, die keinen europäischen Binnenmarkt-Richtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die Vorschriften aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und im Übrigen die allge- mein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln anzuwenden. Wird davon abgewichen, ist eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern. Für Maschinen im Sinne der EG- Arbeitsmittel-Richtlinie sind zusätzlich die in den nationalen Umsetzungsvorschriften (z.B. Arbeitsmittelbenutzungsver- ordnung) enthaltenen Anforderungen für die Ausrüstung zu beachten. 

14.4 Für Gebrauchtmaschinen aus EWR-Ländern/ ohne CE- Kennzeichnung gelten die Anforderungen aus Ziffer 14.3. 

14.5 Bei Arbeitsmitteln sind Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung zum Zwecke des Erreichens des niedrigsten Niveaus vornehmlich an der Quelle zu senken.

14.6 Bei Arbeitsmittel mit GS-Zeichen ist eine Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstattest des Herstellers beizufügen. 

14.7 Der Auftragnehmer übernimmt für Bestellungen über Leistungen mit einer Änderung des oder der Arbeitsmittel bzw. der Maschine(n) die Konformitätsverantwortung, wenn durch die vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen wesent- liche Ausführungsteile beigestellt und/oder angebracht werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Auftragnehmer gegebenenfalls eine Konformitätserklärung für die gesamten Arbeitsmittel beibringen muss. 

15. Compliance 

15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. 

15.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinan- der abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. 

15.3 Der Auftragnehmer sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Auftragneh- mer uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammen- hang auferlegt werden. 

15.4 Der Auftragnehmer wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Um- welt zu verringern. Hierzu wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Auftragnehmer die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner (www.prysmiangroup.com ) und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org). 

15.5 Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Bedingungen aus den Ziffern 16.1 bis 16.4 hat der Auftragnehmer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Auftragnehmer uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinterne Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 

15.6 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Auftragnehmers und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 16.1 bis 16.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündi- gen. 

16. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Allgemeine Bestimmung 

16.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen und der Auftragnehmer ein Vollkaufmann ist, ist unser Geschäfts- sitz. 

16.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist - wenn nicht anderslautend vereinbart - deutsch. 

16.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder wer- den, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Allgemeine Hinweise Wir bitten um die Zusendung einer Auftragsbestätigung - bevorzugt per E-Mail. 

Das Prüfzertifikat muss -wenn in der Bestellposition ausgewiesen- spätestens mit der Lieferung vorliegen! 

Die Lieferbedingungen beziehen sich auf die Incoterms 2020. Ist Lieferung nicht "frei Werk" (DAP oder DDP) vereinbart, haben Sie die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Für Sendungen über 750 kg sind unsere Ver- tragsspediteure zu nutzen. für unsere Werke Schwerin und Neustadt: Heland Speditions- GmbH, Marie-Curie-Straße 3, 96465 Neustadt, Telefon 09568/92801-0; E-Mail: info@heland.de für unser Werk Wuppertal: Schmidt-Gevelsberg GmbH, Prinzenstraße 52, 58332 Schwelm, Telefon 02336/499-194, Telefax 02236/499-101241; E-Mail: michael.kahler@schmidt-gevelsberg.com; Kunden-Nummer 3300001 Bei Nichtbeachtung werden wir die Frachtkostendifferenz in Rechnung stellen! 

Bitte achten Sie auf die richtigen Kontaktdaten bei Anfragen zum Zahlungsstatus und bei Mahnungen (siehe Seite 1 unserer Bestellungen). Eine korrekte Bearbeitung der von Ihnen eingereichten Dokumente und folglich die mit dieser Bestellung defi- nierten Zahlungsfristen können nur gewährleistet werden, wenn die Rechnungen mit Angabe unserer Bestellnummer an die mit der Bestellung mitgeteilten Rechnungsanschrift eingereicht werden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie daran erinnern, dass die IBAN (bei inländischen Lieferanten) und/oder der SWIFT- Code (bei ausländischen Lieferanten) sowie die Steuernummern eine Pflichtangabe ist. Untadeliges Verhalten im Geschäftsleben ist ein grundlegender Wert für unser Unternehmen. Dieses Prinzip wird von allen Partnern der Prysmian Group geteilt. Die Grundsätze des Ethik-Kodex gelten verpflichtend für alle Partner der Unternehmen und Tochtergesellschaften der Prysmian Group, für alle Führungskräfte und ihre Mitarbeiter, Agenten, Handelsvertreter, Lob- byisten, Praktikanten, externe Mitarbeiter, Lieferanten und Berater und sollen als Leitlinie für die verschiedenen Verantwor- tungsbereiche bezüglich Recht und Ethik sowie als Abschreckung gegen unkorrektes Verhalten dienen. Unsere aktuelle Ma- nagementpolitik sowie den Ethik-Kodex finden Sie auf unsere Homepage www.prysmiangroup.com. Diese Dokumente sowie eventuelle zu dieser Bestellung mitgeltende Zusatzbestimmungen, auf die verwiesen wird, können Sie bei der auf Seite 1 genannten Kontaktadresse anfordern. Wir erwarten, dass Sie Mehrwegverpackungen einsetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist recyclingfähiges Material einzuset- zen. Alle Lieferungen und Leistungen sind so zu erbringen, dass die Minimierung des Energieeinsatzes, die Verwendung von erneuerbaren Energien und eine Vermeidung von Immissionen/ klimaschädlichen Stoffen eine Berücksichtigung findet. Das gilt auch für die Auswahl von Rohstoffen, Produkten und Geräten zur Erstellung bzw. Leistungserbringung sowie für den Her- stellungsprozess. Durch den Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technik ist eine hohe Energieeffi- zienz der Produkte bzw. Leistungen sicherzustellen. Bei Anlagen/ Maschinen sind aus Gründen des Gesundheits- und Immis- sionsschutzes lärmarme/ schwingungsarme Aufstellung und eventuell lärmbegrenzende Anlagenteile wie Einhausungen oder Schalldämpfer zu berücksichtigen. Nach der Gefahrenstoffstoffverordnung kennzeichnungspflichtiges Gut ist deutlich zu markieren. Das Personal des Lieferanten muss bei der Anlieferung den Anweisungen und unseren Sicherheitsbestimmungen folgen. Aktuelle Sicherheitsratschläge und EU-Sicherheitsdatenblätter gemäß 91/155/EWG sind vor Lieferung an safety@nsw.com zu senden spätestens jedoch jeder Liefe- rung beizufügen. Sie haben zu garantieren, dass alle von Ihnen gelieferten Stoffe, Zubereitungen und /oder Güter jederzeit den Anforderungen der EU-Verordnung 2006/1907 in der nachträglich geänderten oder integrierten Fassung (REACH Regula- tion) entsprechen. Sollte ein Stoff oder eine Zubereitung, für die die Regelungen der REACH zutreffen, zu irgendeinem Zeit- punkt unter die Definition von "gefährlich" gemäß der EU-Richtlinie 67/548 oder der EU-Verordnung 2008/1272 in der nach- träglich geänderten oder integrierten Fassung fallen, haben Sie uns unverzüglich und unaufgefordert über diesen Sachverhalt, den Auswirkungen, den Risiken und dem Gefährdungspotential zu informieren (Expositionsszenario). In einem solchen Falle können Sie von uns alle zumutbaren Informationen anfordern, um das Expositionsszenario vorzuberei- ten. Eine Anfrage kann per E-Mail an die in dieser Bestellung genannte Kontaktadresse gesendet werden. Fällt ein Stoff, der allein oder im Rahmen von Zubereitungen und/ oder von Erzeugnissen geliefert wird, unter die Definition der "Kandidatenliste" gemäß REACH, so haben Sie uns auch unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Wir betreiben ein integriertes Managementsystem (Qualität, Energie, Umwelt- und Arbeitsschutz), dass kontinuierlich weiter- entwickelt und regelmäßig durch interne und externe Audits überprüft wird. Der Auftragnehmer ist gleichermaßen aufgefordert ein integriertes Managementsystem zu entwickeln, einzuführen und zu verbessern. Für Lieferungen und Leistungen im Auto- mobilbereich gilt zusätzlich das Ziel, die Zertifizierung nach IATF 16949 zu erlangen.